Gewaltschutzgesetz (GewSchG): Der einstweilige Rechtsschutz

1. Allgemeines

Seit dem 01.01.2002 ist das sogenannte Gewaltschutzgesetz (GewSchG) in Kraft getreten.. Die vollständige Bezeichnung des im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichneten Gewaltschutzgesetzes lautet: „Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellung sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung“

Die Überschrift des Gesetzes weist deutlich aus, vor welchen Erscheinungen die Opfer zu schützen sind:

  • von Gewalttaten
  • vor Nachstellungen, auch Stalking genannt.

Somit kommen die Gewaltschutzgesetze zum Tragen, wenn eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt.

2. Der schnelle Schutz

Ziel eines Verfahrens nach dem Gewaltschutzgesetz ist in oberster Linie der schnelle Schutz des Opfers. Würde man die verletzten oder bedrohten Personen auf ein übliches Gerichtsverfahren verweisen, könnte kein effektiver Rechtsschutz gewährt werden, da dem Täter vor Entscheidung ein rechtliches Gehör zu gewähren ist und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber dem Opfer die Möglichkeit des sogenannten einstweiligen Rechtsschutzes gewährt, um dem Opfer schnellstmöglichen Schutz bieten zu können.

3. Antrag

Ein entsprechender Antrag ist bei dem örtlichen Familiengericht zu stellen. Bei der Stellung des jeweiligen Antrags ist die Verletzung und die Wiederholungsgefahr durch Dokumente und/oder eidesstattliche Versicherungen glaubhaft zu machen.
Manche Anträge können auch ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Um den Antrag vollständig und erfolgsversprechend zu stellen, empfiehlt es sich jedoch als juristischer Laie die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.

4. Ziel des einstweiligen Rechtsschutzes

Das Gericht kann auf entsprechenden Antrag hin eine Reihe von Schutzmaßnahmen treffen. So können Gerichte z. B. anordnen, dass der Täter es unterlässt

  • das Opfer aufzusuchen,
  • sich in einem bestimmten Umkreis um diese Person aufzuhalten,
  • bestimmte andere Orte aufzusuchen, an der sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
  • die Wohnung zu betreten,
  • Verbindungen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen,
  • Zusammentreffen herbeizuführen.

Ein Verstoß gegen eine derartige gerichtliche Anordnung stellt eine eigene Straftat dar, auf Grund deren der Täter ggfs. sofort in Haft genommen werden kann. So kann die Möglichkeit weiterer Übergriffe durch das Einholen einer gerichtlichen Verfügung deutlich eingeschränkt werden.

Sollten Sie Opfer von Straftaten geworden sein und benötigen Sie Hilfe, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite und helfen Ihnen, zu Ihrem Recht zu kommen.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail