Anwaltsvergütung

Anwälte leben vom „Verkauf“ rechtlicher Informationen. Eine außergerichtliche Tätigkeit (Beratung, Vertretung) durch einen Rechtsanwalt kostet daher ebenso wie die Vertretung vor Gericht selbstverständlich Geld. Die Kosten für einen Rechtsanwalt werden jedoch sehr oft überschätzt.

Das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) regelt die Art und Weise, nach der ein Rechtsanwalt seine Gebühren für eine Beratung, die außergerichtliche Vertretung sowie auch für die gerichtliche Vertretung seines Mandanten berechnen kann.

Entscheidend für die Bestimmung der Gebührenhöhe ist der Wert des Gegenstandes, mit welchem Sie den Rechtsanwalt beauftragen. Der Wert des Gegenstandes ergibt sich aus dem geforderten oder eingeklagten Wert.

Besteht zum Beispiel der Anspruch aus Zahlung auf 4.000,00 €, so ist Grundlage für die Vergütung des Rechtsanwalts der Gegenstandswert von 4.000,00 €.
Bei häufig vorkommenden Streitigkeiten -ohne einen konkreten Wert- hat die Rechtsprechung bzw. der Gesetzgeber feste Regeln entwickelt. So setzt man im Arbeitsrecht, z. B. bei Kündigungsschutzklagen das drei Brutto-Monatsgehälter an; im Familienrecht, z. B. bei Scheidung das Familien-Quartals-Nettoeinkommen abzüglich der Freibeträge für minderjährige Kinder.

Die Beratungsgebühr ist auf die Gebühren anzurechnen, die der Anwalt für sonstige Tätigkeiten in dieser Angelegenheit entfaltet (außergerichtliche Geschäftstätigkeit, Gerichtsverfahren etc.)
Werden Sie z.B. von dem Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit, in der er Sie zunächst nur beraten hat, vor Gericht vertreten, so müssen Sie die Beratung nicht gesondert bezahlen, sondern bezahlen nur die gerichtliche Vertretung.
Wir rechnen grundsätzlich auf dieser Basis ab, wenn keine Sondervereinbarung getroffen wurde.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail