Kostenerstattung durch die Gegenseite

In einigen Fällen hat der Gegner die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts zu tragen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich die Gegenseite mit einer berechtigten Forderung und deren Zahlung in Verzug befindet.
Ebenso kann der Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls zur Schadensabwicklung einen Rechtsanwalt beauftragen, dessen Kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werden müssen. Ausnahmen hiervon können bestehen, wenn sich der Unfall im Ausland ereignet hat, da hier das geltende Recht des Unfalllandes gilt, welche sich zum Teil von dem deutschen Recht unterscheiden.
Im gerichtlichen Verfahren haben Sie, wenn die Anwaltskosten für die Vertretung in einem Prozess anfallen und der Prozess gewonnen wird, in der Regel einen gesetzlichen Anspruch gegen den unterlegenen Prozessgegner auf Erstattung Ihrer Anwaltskosten.
Der Anspruch auf Kostenerstattung wird in dem Urteil mit ausgesprochen. Möglich ist auch, dass hinsichtlich der Kostentragungspflicht das Gericht eine Quote ausspricht. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn weder die eine noch die andere Partei vollumfänglich den Prozess gewonnen hat.
Ausnahme: Von der Regel, dass derjenige, der den Prozess verliert, die Anwaltskosten des Gegners erstatten muss, gibt es zwei praktisch besonders wichtige Ausnahmen:
Im Arbeitsrecht hat man im Urteilsverfahren erster Instanz auch dann, wenn man den Prozess gewinnt, keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten (§ 12a Abs. Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz).
Im Familienrecht werden in den meisten Fällen die Kosten gegeneinander aufgehoben, d.h. jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten, lediglich die Gerichtskosten werden geteilt.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail